§ 20a Vorsorgevollmacht
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 20a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2255)
BGBl. 2010 I S. 2255
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.