Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 20a Vorsorgevollmacht

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.

←§ 20 →§ 21