Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 27 Voraussetzungen, Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/27#abs-1 (1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/27#abs-2 (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/27#abs-3 (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.

§ 26 § 28