§ 27 Voraussetzungen, Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Schleswig-Holstein, 09.01.2017 – 3 TaBVGa 3/16Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 – 5 TaBV 19/15Zitiert von 2
- VG Schleswig, 02.07.2024 – 19 A 3/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.09.1997 – 1 A 778/97.PVLZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/27#abs-1 (1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/27#abs-2 (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/27#abs-3 (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.