Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 17 Schriftliche Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/17#abs-1 (1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/17#abs-2 (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 17 BPersVWO →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 03.03.2003 – 6 P 14.02Zitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2023 – 2 TaBV 18/22
- VG Düsseldorf, 10.07.2017 – 39 K 5778/16.PVBZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – OVG 62 PV 2/21Zitiert von 2
- VG Köln, 20.02.2025 – 33 K 3098/24.PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – OVG 62 PV 1/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- BVerwG, 04.04.2023 – 5 PB 7.22Nichtzulassungsbeschwerde im Personalvertretungsrecht; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVBZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BPersVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.