Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 18.12.1984 – 1 AZR 176/82Betriebsänderung: Ausschöpfung des Einigungsverfahrens vor der Maßnahme; Konkursrang des Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- LAG Baden-Württemberg, 05.04.2004 – 15 Sa 101/03
- BVerfG, 23.04.1986 – 2 BvR 487/80Sozialplan: Auslegung einer Verweisungsklausel auf tarifvertragliche Bestimmungen als dynamische Verweisung; keine Verletzung von Grundrechten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 08.08.2007 – 7 ABR 43/06Zitiert von 7
- BAG, 15.11.2006 – 7 ABR 15/06Zitiert von 19
- BAG, 24.08.2004 – 1 ABR 28/03Betriebliche Berufsbildung: Mitbestimmungsrecht der Auszubildendenvertretung bei der Entscheidung über die generelle Verkürzung der Ausbildungsdauer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 – 17 TaBV 6/15Zitiert von 1
- LAG Hessen, 08.05.2014 – 5 TaBV 215/13
- LAG Hessen, 08.05.2014 – 5 TaBV 216/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-1 (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-2 (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-3 (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-5 (5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-6 (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-7 (7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/72#abs-8 (8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.