Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.11.2004 – 1 ABR 53/03Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags: Kein genereller Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LAG Köln, 11.06.2008 – 3 TaBV 16/08Zitiert von 1
- LAG Köln, 10.07.2002 – 8 Sa 278/02Zitiert von 2
- LAG Hamm, 19.10.2007 – 10 TaBV 67/07
- BAG, 20.04.2010 – 1 ABR 85/08Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines BetriebsratsmitgliedsZitiert von 6
- ArbG Gelsenkirchen, 17.03.2010 – 2 Ca 319/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 20.06.2024 – 1 SHa 21/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2023 – 1 Sa 239/22
- ArbG GieBen, 22.02.2023 – 7 Ca 159/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/82#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/82#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.