Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/82#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/82#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 82 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.11.2004 – 1 ABR 53/03Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags: Kein genereller Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LAG Köln, 11.06.2008 – 3 TaBV 16/08Zitiert von 1
- LAG Köln, 10.07.2002 – 8 Sa 278/02Zitiert von 2
- LAG Hamm, 19.10.2007 – 10 TaBV 67/07
- BAG, 20.04.2010 – 1 ABR 85/08Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines BetriebsratsmitgliedsZitiert von 6
- ArbG Gelsenkirchen, 17.03.2010 – 2 Ca 319/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
- LAG Düsseldorf, 20.06.2024 – 1 SHa 21/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2023 – 1 Sa 239/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.