Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BAG, 18.12.1984 – 1 AZR 176/82Betriebsänderung: Ausschöpfung des Einigungsverfahrens vor der Maßnahme; Konkursrang des Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BVerfG, 23.04.1986 – 2 BvR 487/80Sozialplan: Auslegung einer Verweisungsklausel auf tarifvertragliche Bestimmungen als dynamische Verweisung; keine Verletzung von Grundrechten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 24.08.2004 – 1 ABR 28/03Betriebliche Berufsbildung: Mitbestimmungsrecht der Auszubildendenvertretung bei der Entscheidung über die generelle Verkürzung der Ausbildungsdauer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
3 Entscheidungen zu § 73 BetrVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73#abs-1 (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73#abs-2 (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.