Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73#abs-1 (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73#abs-2 (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

§ 72 § 73a