Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Stand: 10.06.2019
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 71 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 24.08.2011 – 7 ABR 8/10Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des EinsatzbetriebesZitiert von 18
- LAG Hamm, 04.04.2014 – 13 Sa 40/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.