Gesetze / Besoldungsüberleitungsgesetz
BesÜG§ 6 Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 4
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- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3624/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3826/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.10.2012 – 13 K 6388/09
- OVG NRW, 15.10.2012 – 1 A 1993/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6#abs-2 (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.