Gesetze / Besoldungsüberleitungsgesetz

BesÜG

§ 6 Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6#abs-2 (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 5a