Gesetze / Besoldungsüberleitungsgesetz
BesÜG§ 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/5a#abs-1 (1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/5a#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. 2014 I S. 1772
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.