Gesetze / Besoldungsüberleitungsgesetz

BesÜG

§ 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/5a#abs-1 (1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/5a#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 5 § 6