Gesetze / Besoldungsüberleitungsgesetz
BesÜG§ 6 Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bes%C3%9CG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.