Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990

BerlinFG 1990

§ 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

§ 19 § 21