Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches
Stand: 10.06.2019
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BerlinFG 1990 →
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- BFH, 28.08.1997 – III R 3/94Zitiert von 6
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