Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 13.11.1979 – VIII R 175/77Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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