Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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21.08.1995 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050)
BGBl. 1995 I S. 1050
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