Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 36 · BT-Drs. 17/2279 · S. 36
Zu Artikel 36
Zu Artikel 36 Zu Nummer 1 Der Rechtsverordnung wird ihre bisher schon verwendete und etablierte Abkürzung als amtliche Abkürzung zugewie- sen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 3a der Verordnung über die Mündel- sicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei- bungen (MündelPfandBrV) enthält hinsichtlich seines Ver- weises auf § 1 Absatz 2 PfandBG ein Redaktionsversehen aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (vgl. BGBl. 2005 I S. 1373). Der Verweis wird daher ersetzt durch eine Klarstellung des Gemeinten. Buchstabe b § 1 Absatz 1 Nummer 4 MündelPfandBrV erklärt „Schuld- verschreibungen, welche von der Deutschen Renten- bank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) … ausgegeben sind“ als geeignete Mündelgeldanlage. Nach- dem die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt bereits im Jahr 1978 endgültig liquidiert und abgewickelt worden ist (BAnz. Nr. 203 vom 26. Oktober 1978, S. 4), kommt dieser Vor- schrift keine praktische Bedeutung mehr zu, und sie kann aufgehoben werden. Zu Nummer 3 Mit der Änderung von § 2 Satz 1 MündelPfandBrV werden alte Reichsbegriffe durch zeitgemäße ersetzt und das Einver- nehmen zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem der Finanzen festgeschrieben, weil andere Ressorts da- für nicht in Frage kommen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.312–143.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP