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Artikel 36 · BT-Drs. 17/2279 · S. 36

Zu Artikel 36

Zu Artikel 36
Zu Nummer 1
Der Rechtsverordnung wird ihre bisher schon verwendete
und etablierte Abkürzung als amtliche Abkürzung zugewie-
sen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 1 Absatz 1 Nummer 3a der Verordnung über die Mündel-
sicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-
bungen (MündelPfandBrV) enthält hinsichtlich seines Ver-
weises auf § 1 Absatz 2 PfandBG ein Redaktionsversehen
aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des
Pfandbriefrechts (vgl. BGBl. 2005 I S. 1373). Der Verweis
wird daher ersetzt durch eine Klarstellung des Gemeinten.
Buchstabe b
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 MündelPfandBrV erklärt „Schuld-
verschreibungen, welche von der Deutschen Renten-
bank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) …
ausgegeben sind“ als geeignete Mündelgeldanlage. Nach-
dem die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt bereits im Jahr
1978 endgültig liquidiert und abgewickelt worden ist (BAnz.
Nr. 203 vom 26. Oktober 1978, S. 4), kommt dieser Vor-
schrift keine praktische Bedeutung mehr zu, und sie kann
aufgehoben werden.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung von § 2 Satz 1 MündelPfandBrV werden
alte Reichsbegriffe durch zeitgemäße ersetzt und das Einver-
nehmen zwischen dem Bundesministerium der Justiz und
dem der Finanzen festgeschrieben, weil andere Ressorts da-
für nicht in Frage kommen.

BT-Drs. 17/2279 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.312–143.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP