Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 12 Weigerung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/12#abs-1 (1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.

§ 11 § 13