Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 12 Weigerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/12#abs-1 (1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 12 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 63
- BVerfG, 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96Einstweilige Anordnung; Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 2
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 12.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 13.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 14.04Zitiert von 1
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.