Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 12 Weigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 55
- BVerfG, 24.06.1997 – 1 BvR 2306/96Einstweilige Anordnung; Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 2
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 4
4 Entscheidungen zu § 12 SchKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/12#abs-1 (1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.