Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 11
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3392)
BGBl. 2004 I S. 3392
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