Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 12 Länderklauseln
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06Zur Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich: § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (Ausschluss der Steuerrechts aus der beratungshilfefähigen Angelegenheiten) unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 46
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 – L 9 AS 194/18
- OVG Hamburg, 30.06.2020 – 3 So 105/18
- OVG Hamburg, 28.01.2014 – 3 Bf 60/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/12#abs-1 (1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/12#abs-2 (2) Im Land Berlin haben Rechtsuchende die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/12#abs-3 (3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/12#abs-4 (4) Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung der Rechtsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.