# § 21 BerRehaG — Inhalt des Antrags

Berufliches Rehabilitierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag soll enthalten

- 1. Angaben zur Person,

- 2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

- 3. eine Darstellung der Verfolgung,

- 4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

- 5. die Angabe von Beweismitteln,

- 6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie

- 7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 21 BerRehaG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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