Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/9#abs-1 (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/9#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/9#abs-3 (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/9#abs-4 (4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BefBedV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.05.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2015 (BGBl. I 782)
BGBl. 2015 I S. 782
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15.10.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 4046)
BGBl. 2002 I S. 4046
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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30.06.1989 Ausfertigung
§ 9 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I 1273)
BGBl. 1989 I S. 1273
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13.05.1981 Ausfertigung
§ 9 geändert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1981 (BGBl. I 428)
BGBl. 1981 I S. 428
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