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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1273

BGBl. 1989 I S. 1273 · 14.299 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
                                        Zweite Verordnung
                     zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 30. Juni 1989

   Auf Grund des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und Abs. 3,
§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Nummer 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1O des Gesetzes
vom 7. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 665), sowie auf Grund des
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b und des durch das Gesetz vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2441) eingefügten§ 6e Abs. 1
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird verordnet:

                        Artikel 1
  § 1 der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962
(BGBI. 1 S. 601 ), die durch die Verordnung vom 16. Juni
1967 (BGBI. 1 S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 2 wird gestrichen ,, , ausgenommen im
   Postreisedienst".

2. Nach Nummer 4 Buchstabe g werden die Buchstaben h
   und i angefügt:
   „h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu
       betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten
       desselben Betriebes,

    i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergarten-
       träger zwischen Wohnung und Kindergarten,".

3. Nummer 5 a wird Nummer 6.

4. Nummer 6 wird Nummer 7.

                        Artikel 2

  Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbe-
dingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie

den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 (BGBI. 1S. 230), geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ekelerregenden
   oder" gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „40" durch die Zahl
      ,,60" ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl „ 1O"
     ersetzt und der letzte Halbsatz erhält folgende
     Fassung:
      ,, , daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer
      gültigen persönlichen Zeitkarte war."

                         Artikel 3
  Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 10. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 611 ), wird wie folgt
geändert:
 In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „vierzig" durch das
Wort „sechzig" ersetzt.

                         Artikel 4
  Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr vom 21 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
    geändert:

    ,,Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1,
    §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, 45 Abs. 1 Nr. 1,
    4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5
    Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
    gelten entsprechend bei Beförderungen nach§ 1 Nr. 4
    Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung

    vom 30. August 1962 (BGBI. 1 S. 601 ), d\~ zuletzt
    durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anderung
    personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
    30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273) geändert worden ist,".

 2. In § 5 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.

 3. In § 8 Abs. 5 werden die Worte „im Taxi- und Miet-
    wagenverkehr" ersetzt durch die Worte „im Taxen-
    und Mietwagenverkehr".

 4. In § 22 Abs. 1 wird der Satzteil „und die Höhe des für
    Stehplätze vorgesehenen Innenraumes mindestens
    1 900 mm über dem Fußboden beträgt" gestrichen.

 5. § 23 wird aufgehoben.
BGBl. 1989, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
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 6. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Taxis"
       ersetzt durch die Worte „der Taxe".
    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,,(3) Nach außen wirkende Eigenwerbung an
       Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des
       Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Ver-
       ordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder
       Beschriftung ist unzulässig."
    c) Es wird folgender Abatz 4 angefügt:
        ,,(4) Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist
       nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig.
       Politische und religiöse Werbung an Taxen ist
       unzulässig."

 7. In§ 33 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende
    Sätze 2 und 3 ersetzt:
   „Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt
   die Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirn-
   seite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahr-
   zeugs ist die Liniennummer zu führen."

8. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,,(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungs-
   bereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt,
   hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn
   darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für
   die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.
   Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für
   den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsent-
   gelte als vereinbart."

9. In § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind

   hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht

   möglich".

10. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Es wird folgender Buchstabe a eingefügt:

           ,,a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vor-
                schriften oder Fahrplänen,".
       bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden
           Buchstaben b bis f.

       cc) Der bisherige Buchstabe f wird gestrichen.
       dd) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

           ,,j) § 26 Abs. 3 oder 4 Satz 2 über Eigenwer-
                bung, Fremdwerbung, Kenntlichmachung
                oder Beschriftung an Taxen oder Miet-
                wagen,".

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden die Worte „im Taxi- und
           Mietwagenverkehr" ersetzt durch die Worte
           ,,im Taxen- und Mietwagenverkehr".
       bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
           aaa) Es wird folgender Buchstabe b ein-
                gefügt:

                 „b) § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf
                     dessen Verlangen Einsicht in die
                     mitzuführenden Vorschriften und
                     Fahrpläne nicht gewährt,".
           bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis i wer-
                den Buchstaben c bis j.
           ccc) In Buchstabe g wird die Angabe ,,§ 37
                Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 37
                Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3
                Satz 1" ersetzt.

11 . Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der Klammerzusatz nach den Worten „Anlage 1"
       erhält folgende Fassung: ,,(§ 26 Abs. 1)".
    b) Bei den Angaben zur Höhe werden die Worte
       „mindestens 95 mm" geändert in „mindestens
       75mm".
    c) Die Worte „Tiefe höchstens 60 mm" werden ge-
       strichen.
    d) Bei den Angaben zur Schrifthöhe wird die Maß-
       angabe „höchstens 70 mm" gestrichen.
    e) Der erste Satz im ersten Absatz unterhalb der
       Tabelle wird durch folgende Sätze ersetzt:
       ,,Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strich-
       stärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund
       muß eine rechteckige Form haben. Das Schild
       kann an den Ecken abgerundet oder in einen
       Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht
       spiegeln."

                        Artikel 5
  Die Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eig-
nung zur Führung von Unternehmen des Straßenperso-

nenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1S. 458), geändert

durch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 914),

wird wie folgt geändert:
  § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In der Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß
sich die fachliche Eignung auf innerstaatliche und/oder

grenzüberschreitende Beförderungen erstreckt."

                        Artikel 6

   § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirt-
schaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom
2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1460) erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 1
                     Auszubildende

  (1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes sind

1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des
   15. Lebensjahres;

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
   a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich ge-
      nehmigter oder staatlich anerkannter privater
      - allgemeinbildender Schulen,
BGBl. 1989, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
      - berufsbildender Schulen,
      - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
      - Hochschulen, Akademien
      mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks-
      hochschulen, Landvolkhochschulen;

   b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil-
      dungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a
      fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs
      dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der
      Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der
      Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bil-
      dungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungs-
      förderungsgesetz förderungsfähig ist;

   c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer

      anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum
      nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Real-
      schulabschlusses besuchen;

   d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis
      im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem
      anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des
      Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen,
      die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen
      Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des
      Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Hand-
      werksordnung, ausgebildet werden;

   e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs-
      vorbereitungslehrgang besuchen;

   f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung

      eines Praktikums oder Volontariats vor, während
      oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbil-
      dung oder ein Studium an einer Hochschule nach
      den für Ausbildung und Studium geltenden Bestim-
      mungen vorgesehen ist;
   g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren
      Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die

      durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qua-
      lifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter
      des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwer-
      ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz

      von der Verwaltung erhalten;

   h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder
      vergleichbaren sozialen Diensten.

   (2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrauswei-
sen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunter-
nehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g
geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der
Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer
Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dien-
ste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Vor-
aussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die
Bescheinigung gilt längstens ein Jahr."

                       Artikel 7

   Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August
1977 (BGBI. 1 S. 1465) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 1
                   Ausbildungsverkehr

  (1) Ausbildungsverkehr im Sinne des§ 6a Abs. 1 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes ist die Beförderung

1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des
   15. Lebensjahres;

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres

   a) von Schülern und Studenten öffentlicher, staatlich
      genehmigter oder staatlich anerkannter privater

     - allgemeinbildender Schulen,

      - berufsbildender Schulen,

      - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
      - Hochschulen, Akademien

      mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks-
      hochschulen, Landvolkhochschulen;

  b) von Personen, die private Schulen oder sonstige
     Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a
     fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs
     dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der
     Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch
     dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungsein-
     richtungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-

     gesetz förderungsfähig ist;

   c) von Personen, die an einer Volkshochschule oder
      einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse
      zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder
      Realschulabschlusses besuchen;
  d) von Personen, die in einem Berufsausbildungsver-

     hältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in
     einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des§ 19
     des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen,
     die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen

     Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des

     Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerks-
     ordnung, ausgebildet werden;

  e) von Personen, die einen staatlich anerkannten
     Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

  f) von Praktikanten und Volontären, sofern die Ablei-
     stung eines Praktikums oder Volontariats vor, wäh-
     rend oder im Anschluß an eine staatlich geregelte
     Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule
     nach den für Ausbildung und Studium geltenden
     Bestimmungen vorgesehen ist;

  g) von Beamtenanwärtern des einfachen und mittleren
     Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch
     Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation
     für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen
     oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern
     sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung
     erhalten;

  h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen Jahr
     oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1273. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes be7532af73b473c1….