Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 8 Ungültige Fahrausweise
Stand: 07.05.2026
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- OLG Karlsruhe, 14.01.2005 – 15 U 13/03Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/8#abs-1 (1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
Fahrgeld wird nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/8#abs-2 (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.