Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-1 (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-2 (2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-3 (3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-4 (4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-5 (5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-6 (6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/6#abs-7 (7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.