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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 428
BGBl. 1981 I S. 428 · 6.354 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Mai 1981
Auf Grund
- des§ 57 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,
- des § 57 b Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. Mai
1969 (BGBI. I S. 348) in dieses Gesetz eingefügt wor-
den ist und
- des§ 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsge-
setzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom
8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 348) geändert worden ist,
wird, hinsichtlich § 57 b Abs. 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. I
S. 1573), geändert durch die Verordnung vom 19. April
1977 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert:
1 . § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der
Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personen-
beförderungsgesetzes ist."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Ab-
satzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat." ,
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässig-
keit weggefallen ist."
2. § 34 erhält folgende Fassung:
,,§ 34
Sitzplätze für behinderte und andere
sitzplatzbedürftige Personen
Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehin-
derte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder
gebrechliche Personen, werdende Mütter und für
Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese
Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an
gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen."
3. In der Anlage 5 werden die Worte „für Schwerbehin-
derte" durch die Worte „für behinderte und andere
sitzplatzbedürftige Personen" ersetzt. Außerdem
wird unter dem Sinnbild folgende Erläuterung ange-
bracht:
„Farbe des Sinnbildes
und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrundes weiß."
Artikel 2
Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Stra-
ßenbahnen vom 31. August 1965 (BGBl.1 S. 1513), ge-
ändert durch Artikel 1 50 Abs. 2 Nr. 22 des Einführungs-
gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwer-
behinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, älte-
re oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und
für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese
Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 7 an
gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen."
2. Nach Anlage 6 wird das als Anlage beigefügte Sinn-
bild für behinderte und andere sitzplatzbedürftige
Personen als Anlage 7 angefügt.
Artikel 3
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 (BGBI. 1S. 230) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Schwerbe-
schädigte, Gehbehinderte" durch die Worte
,,Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträch-
tigte" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 20,- DM"
durch die Worte „bis zu 40,- DM" ersetzt.
3. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Haftung
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verlet-
zung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen,
die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt,

nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für
Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber je-
der beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag
von 2 000,- DM; die Begrenzung der Haftung gilt
nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind."
Artikel 4
Das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für
Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßi-
gen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. April
1970 (BGBI. 1 S. 366), geändert durch die Verordnung
vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 461 ), wird wie folgt geän-
dert:
1. Abschnitt III Nr. 8 wird aufgehoben.
2. Abschnitt V Nr. 7 wird aufgehoben; folgende neue
Nummer 7 wird eingefügt:
Bonn, den 13. Mai 1981
„7. Ausstellung § 2 Satz 2
einer PBefEignungsV 10 bis 50."
Bescheinigung
über den
Nachweis der
angemessenen
Tätigkeit
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden vierten, jedoch Artikel 3 des auf
die Verkündung folgenden ersten und Artikel 1 Nr. 2
und 3 und Artikel 2 des auf die Verkündung folgenden
zwölften Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff

430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 7
Sinnbi1d
zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte
und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 55 Abs. 4)
Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrundes weiß.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 428. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8044495ad14de183….