Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 428

BGBl. 1981 I S. 428 · 6.354 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1981, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428
428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

                                             Verordnung
                       zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 13. Mai 1981

  Auf Grund
- des§ 57 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
  in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
  mer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom
  15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,

- des § 57 b Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
  zes, der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. Mai
  1969 (BGBI. I S. 348) in dieses Gesetz eingefügt wor-
  den ist und
- des§ 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsge-
  setzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom
  8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 348) geändert worden ist,
wird, hinsichtlich § 57 b Abs. 2 des Personenbeförde-
rungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
                        Artikel 1
  Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBI. I
S. 1573), geändert durch die Verordnung vom 19. April
1977 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert:

1 . § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der
      Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im
      Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personen-
      beförderungsgesetzes ist."
  b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei
     ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Ab-
     satzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat." ,

  c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      ,,(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn
     nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässig-
     keit weggefallen ist."

2. § 34 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 34

           Sitzplätze für behinderte und andere
               sitzplatzbedürftige Personen

     Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehin-

   derte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder
   gebrechliche Personen, werdende Mütter und für
   Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese
   Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an
   gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen."

3. In der Anlage 5 werden die Worte „für Schwerbehin-
   derte" durch die Worte „für behinderte und andere
   sitzplatzbedürftige Personen" ersetzt. Außerdem
   wird unter dem Sinnbild folgende Erläuterung ange-
   bracht:
   „Farbe des Sinnbildes
   und der Bildumrandung                      schwarz

   Farbe des Untergrundes                       weiß."

                       Artikel 2
  Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Stra-
ßenbahnen vom 31. August 1965 (BGBl.1 S. 1513), ge-
ändert durch Artikel 1 50 Abs. 2 Nr. 22 des Einführungs-
gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
      ,,(4) Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwer-
   behinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, älte-
   re oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und
   für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese
   Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 7 an
   gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen."

2. Nach Anlage 6 wird das als Anlage beigefügte Sinn-
   bild für behinderte und andere sitzplatzbedürftige
   Personen als Anlage 7 angefügt.

                       Artikel 3
  Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 (BGBI. 1S. 230) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Schwerbe-
   schädigte, Gehbehinderte" durch die Worte
   ,,Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträch-
   tigte" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 20,- DM"
  durch die Worte „bis zu 40,- DM" ersetzt.

3. § 14 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 14

                         Haftung
    Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verlet-
  zung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen,
  die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt,
BGBl. 1981, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 429
   nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für
   Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber je-
   der beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag
   von 2 000,- DM; die Begrenzung der Haftung gilt
   nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe
   Fahrlässigkeit zurückzuführen sind."

                        Artikel 4
  Das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für
Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßi-
gen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. April
1970 (BGBI. 1 S. 366), geändert durch die Verordnung
vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 461 ), wird wie folgt geän-

dert:

1. Abschnitt III Nr. 8 wird aufgehoben.

2. Abschnitt V Nr. 7 wird aufgehoben; folgende neue
   Nummer 7 wird eingefügt:

                                 Bonn, den 13. Mai 1981

  „7. Ausstellung         § 2 Satz 2
      einer               PBefEignungsV   10 bis 50."
      Bescheinigung
      über den
      Nachweis der
      angemessenen
      Tätigkeit
                      Artikel 5
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

                      Artikel 6

  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden vierten, jedoch Artikel 3 des auf
die Verkündung folgenden ersten und Artikel 1 Nr. 2
und 3 und Artikel 2 des auf die Verkündung folgenden
zwölften Kalendermonats in Kraft.
                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                    Hauff
BGBl. 1981, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430
430                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

Anlage 7




                                        Sinnbi1d
                  zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte
                 und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 55 Abs. 4)




           Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung               schwarz
           Farbe des Untergrundes                                      weiß.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 428. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8044495ad14de183….