Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 31.12.2025
Im Sinne dieser Verordnung sind
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;
jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen;
Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht werden, sind keine Druckfarben im Sinne des Satzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.
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Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2024 (BGBl. I Nr. 114)
BGBl. 2024 I Nr. 114
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02.12.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I 5068)
BGBl. 2021 I S. 5068
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2013 I S. 1682
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30.05.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2006 (BGBl. I 1279)
BGBl. 2006 I S. 1279
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