Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 2a Anzeige
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/2a#abs-1 (1) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 aufgeführten Erzeuger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/2a#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/2a#abs-3 (3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.