Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 2a Anzeige
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/2a#abs-1 (1) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der Fassung vom 3. März 2021 aufgeführten Erzeuger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/2a#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/2a#abs-3 (3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2024 (BGBl. I Nr. 114)
BGBl. 2024 I Nr. 114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.