Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/11a#abs-1 (1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/11a#abs-2 (2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.
Änderungsverlauf
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 11a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2013 I S. 1682
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. I S. 1816
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