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# § 11a BedGgstV — Besondere Vorschriften für die Einfuhr

Bedarfsgegenständeverordnung  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht für

- 1. die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,

- 2. die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden,

- 3. Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,

- 4. Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,

- 5. Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,

- 6. Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,

- 7. Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,

- 8. Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse,

- 9. Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen,

- 10. Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,

- 11. Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden.

(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.

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Zitiervorschlag: § 11a BedGgstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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