1.die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,
2.die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden,
3.Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
4.Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,
5.Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
6.Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,
7.Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
8.Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse,
9.Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen,
10.Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
11.Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden.