Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B

Stand: 25.07.2024

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Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

§ 19b § 21