Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 21 Witwenabfindung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.05.2003 – B 12 KR 12/02 RZitiert von 8
- VG Schleswig, 01.11.2022 – 12 A 164/19
- VG Stuttgart, 28.11.2012 – 8 K 2778/12Zitiert von 1
- BVerwG, 28.10.2010 – 2 C 47/09Gleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft; HinterbliebenenversorgungZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 4 S 1235/24
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 – 6 SLa 408/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2019 – 4 S 934/18Zitiert von 3
- VG Hannover, 11.11.2010 – 13 A 3678/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/21#abs-1 (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Heirat eine Witwenabfindung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/21#abs-2 (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/21#abs-3 (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.