Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 21 Witwenabfindung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/21#abs-1 (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Heirat eine Witwenabfindung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/21#abs-2 (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/21#abs-3 (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 21 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.05.2003 – B 12 KR 12/02 RZitiert von 8
- VG Schleswig, 01.11.2022 – 12 A 164/19
- VG Stuttgart, 28.11.2012 – 8 K 2778/12Zitiert von 1
- BVerwG, 28.10.2010 – 2 C 47/09Gleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft; HinterbliebenenversorgungZitiert von 17
- BVerwG, 15.11.2007 – 2 C 33.06Zitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 4 S 1235/24
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 – 6 SLa 408/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2019 – 4 S 934/18Zitiert von 3
- VG Hannover, 11.11.2010 – 13 A 3678/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.