Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 27 Beginn der Zahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/27#abs-1 (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/27#abs-2 (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/27#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.

§ 26 § 28