Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 27 Beginn der Zahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 – 4 S 1773/09Zitiert von 5
- VG Aachen, 22.01.2016 – 1 K 1204/14Zitiert von 1
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 21.12.2010 – 11 Sa 615/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/27#abs-1 (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/27#abs-2 (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/27#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.