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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8963 · S. 103
Zu Artikel 3 (Änderung des § 46 des Beamtenstatusgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des § 46 des Beamtenstatusgesetzes) Die Änderung stellt klar, dass der Mutterschutz bei Landesbeamtinnen in wirkungsvoller Weise zu gewährleisten ist. Wie die Änderung im Bundesbeamtengesetz (BBG) nach Artikel 2 dieses Gesetzes dient die Änderung damit zugleich der Sicherstellung unionsrechtlicher Vorgaben. Bei ihrer Umsetzung sind nicht nur die materiell-recht- lichen, sondern insbesondere auch die vollzugsrechtlichen Vorgaben der maßgeblichen Richtlinien einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des gesundheitlichen Mutterschutzes. Nach dem Unionsrecht sind Beamtinnen Arbeitnehmerinnen im unionsrechtlichen Sinn. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) gelten die Bestimmungen der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) – mit Ausnahme von deren Artikel 2 Absatz 2 – unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) uneingeschränkt für den gesamten Bereich des unionsrechtlich geregelten Mutterschutzes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG). Die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) gilt damit im Bereich des Mutterschutzes nicht. Daher ist der Drucksache 18/8963 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schutz für Beamtinnen im Hinblick auf den Mutterschutz in der gleichen Weise auszugestalten wie der Mutter- schutz für andere Arbeitnehmerinnen im unionsrechtlichen Sinn. Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 der Arbeits- schutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG) i. V. m. Artikel 1 Absatz 2 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) ist zu- dem eine angemessene Kontrolle und Überwachung sicherzustellen. Der Gesetzgeber legt bei der Umsetzung dieser Vor
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.375 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8963, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 383.659–386.034 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f73d7a25ddfb208a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP