Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 45 Geschäftsführung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-1 (1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-2 (2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen Kommandos seine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-3 (3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-4 (4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-5 (5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 45 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.02.2009 – 1 WB 17.08Zitiert von 30
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2009 – 2 K 814/08Zitiert von 3
- BVerwG, 25.06.2013 – 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12Freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauensausschusses; Fahrtkostenerstattung; Benachteiligungsverbot; Rechtsweg zu den WehrdienstgerichtenZitiert von 2
- OVG Saarland, 21.06.2016 – 1 B 49/16Zitiert von 5
- OVG Saarland, 15.09.2023 – 1 B 29/23
- OVG Saarland, 22.07.2020 – 1 A 296/19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 12/24Anforderungen an vorläufige Regelungen nach § 43 Abs. 2 SBG
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 4/23Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich norminterpretierenden Ausführungsbestimmungen zur SAZVZitiert von 4
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.04.2025 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.