§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 547/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - FusionZitiert von 2
- LAG Hamm, 07.06.2017 – 5 Sa 751/16Zitiert von 1
- LAG Hessen, 13.08.2014 – 6 Sa 1272/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/19#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/19#abs-2 (2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/19#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.