Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/19#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/19#abs-2 (2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/19#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

§ 18 § 20