§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/17#abs-1 (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/17#abs-2 (2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/17#abs-3 (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/17#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bremen, 17.01.2017 – 6 K 1309/15
- OVG NRW, 16.03.2016 – 6 A 190/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.03.2016 – 6 A 832/14Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 2/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V - Außerordentliche Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 3/12Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 01.07.2014 – 8 A 1/13Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 – 1 L 9/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.