Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 § 15