Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 123
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123#abs-1 (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123#abs-2 (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 123 BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.09.2004 – 2 C 36.03
- BVerwG, 23.09.2004 – 2 C 37.03Zitiert von 41
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 438/09
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 1680/09Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 27.03.2009 – 5 ME 31/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.03.2025 – 6 B 1116/24
- OVG NRW, 01.03.2024 – 6 B 1444/23
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2023 – 3 K 3552/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.