Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 123
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 438/09
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 1680/09Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 27.03.2009 – 5 ME 31/09Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 23.07.2008 – 4 K 3068/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.07.2001 – 1 B 670/01Berechtigung des Dienstherrn zur Beschränkung des Bewerberkreises auf Anstellungs- und Beförderungsbewerber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.03.2025 – 6 B 1116/24
- OVG NRW, 01.03.2024 – 6 B 1444/23
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2023 – 3 K 3552/18
31 Entscheidungen zu § 123 BRRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123#abs-1 (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRRG/123#abs-2 (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.