Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgStkV · GVBl.II/02, [Nr. 08] S.178
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg (Brandenburgische Studienkollegverordnung - BbgStkV)
27 Normen · Ausgangsfassung vom 12.03.2002 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Aufgaben des Studienkollegs
- § 2 Rechtsstellung der Studierenden am Studienkolleg
- § 3 Dauer und Abschluss der Ausbildung
- § 4 Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität
- § 5 Wechsel des Studienkollegs
- § 6 Bewerbung für das Studienkolleg
- § 7 Aufnahmetest
- § 8 Auswahlverfahren
- § 9 Studienorganisation
- § 10 Lehrinhalte und Prüfungen
- § 11 Prüfungsausschuss
- § 12 Fachausschuss
- § 13 Schriftliche Prüfung
- § 14 Mündliche Prüfung
- § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 16 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
- § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- § 18 Leistungsbewertung während der Ausbildung
- § 19 Zweck der Prüfung
- § 20 Umfang der Feststellungsprüfung
- § 21 Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung
- § 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung
- § 23 Feststellung der Prüfungsergebnisse, Zeugnis
- § 24 Ergänzungsprüfung
- § 28 Folgeänderung
- § 29 (aufgehoben)
- § 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Anlage 1 : Stundentafeln der Schwerpunktkurse
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.29)
-
Historischer Änderungsnachweis
19.11.2007 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 19.11.2007
Inhaltsangabe, §§ 1, 6, 8, 10, 16, 23, 28 geändert, §§ 25-27, 29, Anlagen 4 und 5 aufgehoben
GVBl. II 2007, Nr. 25, S. 467
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).