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BbgStkV

§ 11 Prüfungsausschuss

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/11#abs-1 (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

ein vom für Schule zuständigen Ministerium beauftragtes Mitglied des für Schule oder des für Hochschule zuständigen Ministeriums oder eines staatlichen Schulamtes als die den Vorsitz führende Person,

die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs,

die Lehrkräfte des Studienkollegs als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/11#abs-2 (2) Mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/11#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der den Vorsitz führenden Person mindestens die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/11#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungstermine fest und bestellt die Prüferinnen und Prüfer.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/11#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 10 § 12