Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 16 Wiederholung nicht bestandener Prüfungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/16#abs-1 (1) Hat eine Studierende oder ein Studierender in nur einem Fach keine mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Leistungen erzielt und ist ein Ausgleich gemäß § 23 Abs. 3 nicht möglich, so kann diese Prüfung frühestens nach vier Wochen einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/16#abs-2 (2) Eine nicht bestandene Feststellungs- und Ergänzungsprüfung kann nur einmal und in der Regel an demselben Studienkolleg wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Studienkollegs sind anzurechnen.

§ 15 § 17