Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 3 Dauer und Abschluss der Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/3#abs-1 (1) Die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg umfasst in der Regel zwei Semester. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert oder auf ein Semester verkürzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/3#abs-2 (2) Jedes Semester kann höchstens einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/3#abs-3 (3) Der Ausbildung am Studienkolleg kann ein Deutsch-Vorkurs vorangestellt werden, der ein Semester umfasst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/3#abs-4 (4) Die Ausbildung am Studienkolleg wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Diese Prüfung kann auch extern ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

§ 2 § 4