Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 2 Rechtsstellung der Studierenden am Studienkolleg

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/2#abs-1 (1) Die zugelassenen Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden für die Dauer der Ausbildung an der Universität Potsdam befristet immatrikuliert. Sie gehören als Studierende keiner Fakultät an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/2#abs-2 (2) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.

§ 1 § 3