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BbgStkV

§ 20 Umfang der Feststellungsprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/20#abs-1 (1) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Beide Prüfungsteile sind innerhalb eines Prüfungszeitraumes abzulegen, soweit nicht ein Fall im Sinne des § 21 Abs. 2 vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/20#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung ist in den Fächern, die in der für den angestrebten Studiengang maßgeblichen Stundentafel gemäß Anlage 1 festgelegt sind, abzulegen. Die mündliche Prüfung kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung sowie einem weiteren Fach abgelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/20#abs-3 (3) Studierende, die das Studienkolleg besucht haben und die in den Fächern der schriftlichen Prüfung die Vornote bestätigen, werden von der mündlichen Prüfung in diesen Fächern befreit. Bestätigt die Note der schriftlichen Prüfung nicht die Vornote, so kann nach Beratung im Prüfungsausschuss auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn eine eindeutige Festlegung der Endnote aus Vornote und Prüfungsnote möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/20#abs-4 (4) Studierende des Schwerpunktkurses T können auf Antrag von der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach Deutsch befreit werden, wenn sie einen der Abschlüsse nach § 7 Abs. 3 nachweisen.

§ 19 § 21