Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung
BbgStkV§ 5 Wechsel des Studienkollegs
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/5#abs-1 (1) Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/5#abs-2 (2) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten können in begründeten Fällen Studierende aus anderen Studienkollegs aufgenommen werden, wenn
die ordnungsgemäße Exmatrikulation an der vorherigen Einrichtung und eine Bewerbung an einer Brandenburger Hochschule erfolgte,
alle bis zum Zeitpunkt des Wechsels zu erbringenden Leistungsnachweise vorliegen,
eine schriftliche oder elektronische Begründung für den Wechsel vorliegt.