Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Studienkollegverordnung

BbgStkV

§ 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/22#abs-1 (1) Studierende des Studienkollegs, die im Ergebnis der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern ein arithmetisches Mittel aus Vornote und Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ erreichen, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/22#abs-2 (2) Externe werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn sie in mehr als einem Fach in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht haben.

§ 21 § 23