Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 43 Schuljahr und Ferien

Brandenburg3 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/43?asof=2026-07-26#abs-1 (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/43?asof=2026-07-26#abs-2 (2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Teil 5

Schulverhältnis

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 42 § 44