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§ 43 BbgSchulG (Brandenburg) — Schuljahr und Ferien

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.

Teil 5

Schulverhältnis

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften