Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/42#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
seinen Pflichten gemäß § 41 Absatz 1 nicht nachkommt oder
als schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtiger Schüler unentschuldigt nicht am Unterricht oder nicht an verbindlichen schulischen Veranstaltungen oder Untersuchungen gemäß § 45 Abs. 2 teilnimmt..
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/42#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/42#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.