Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 3 Recht auf Bildung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 – OVG 3 A 5.14Zitiert von 10
- VG Cottbus, 13.04.2012 – VG 1 K 870/09Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 – OVG 3 B 59/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 – OVG 3 S 102/21Kein Anspruch auf Erweiterung erschöpfter Kapazitäten bei der Schulaufnahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – OVG 3 S 72/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 – OVG 3 S 112/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 – OVG 11 S 62/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2018 – OVG 3 S 45.18Schulplatzvergabe an Gesamtschulen: Wohnortnähe als Auswahlkriterium; kein Anspruch auf Aufnahme in die wohnortnächste Schule KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Cottbus, 23.03.2015 – 1 L 270/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/3#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/3#abs-2 (2) Besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß § 8a und § 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß § 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden. Das für die Schule zuständige Ministerium kann zur individuellen Förderung von geeigneten Schülerinnen und Schülern zu jedem Schuljahr an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen nach von der Schule einvernehmlich mit dem Schulträger gestelltem Antrag die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen ab der Jahrgangsstufe 5 ohne vorherige Durchführung eines Schulversuchs genehmigen. Hierfür bestimmt das für Schule zuständige Ministerium die Zahl von Klassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ersatzschulen. Insgesamt sind nicht mehr als 35 Leistungs- und Begabungsklassen zu genehmigen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen an die Errichtung von Leistungs- und Begabungsklassen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/3#abs-3 (3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß § 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß § 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß § 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß § 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß § 112 gefördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/3#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 5, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.